SDV Medien + Service GmbH
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Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

Stand: 05/2022

1. Geltungsbereich

Den Angeboten, Leistungen und Lieferungen der SDV Medien+Service GmbH und deren Tochterunternehmen SDV Direct World GmbH sowie SDV Winter GmbH (nachstehend "SDV") liegen ausschließlich diese Bedingungen zugrunde. AGB des Kunden werden weder ganz noch teilweise Vertragsinhalt, auch dann nicht, wenn SDV diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Sie gelten, wenn der Kunde Vollkaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sachvermögen ist, ebenfalls für alle künftigen Geschäfte, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 In Prospekten, Anzeigen u. ä. enthaltene sowie individuell erstellte Angebote sind – auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt zustande, sobald SDV den auf das Angebot hin übermittelten Auftrag mindestens in Textform bestätigt. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden zum Vertrag bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung der SDV mindestens in Textform.

2.2 Zeichnungen, Abbildungen oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies mindestens in Textform ausdrücklich vereinbart ist.

2.3 Die Verkaufsangestellten der SDV sind nicht befugt, weitergehende mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben.

 

3. Liefer- und Leistungszeit

3.1 Liefertermine oder -fristen sind nur verbindlich, sofern dies mindestens in Textform ausdrücklich vereinbart ist. Die Vereinbarung verbindlicher Termine oder Fristen gilt nur als absolutes Fixgeschäft, wenn dies ebenfalls mindestens in Textform ausdrücklich vereinbart ist. Ist eine Lieferfrist nach Tagen bemessen, so gelten als Tage nur Arbeitstage (Werktage außer Samstage).

3.2 Der Kunde hat die Originale für die Bildherstellung, die Manuskripte für die Satzherstellung bzw. die Layouts für Montage und Stand sowie die für die jeweilige weitere Bearbeitung freigegebenen Unterlagen bis zu einem festgelegten Termin zu übergeben. Für die Datenaufbereitung und -lieferung ist das entsprechende Merkblatt zu beachten. Überschreitet der Kunde diese Termine oder vereinbarten Zeiträume zur Prüfung der Korrekturabzüge, Andrucke und sonstigen Fertigungsmuster, kann SDV die Lieferfristen angemessen verlängern. Dabei kann SDV fällige Aufträge anderer Kunden vorrangig erledigen.

3.4 Verlangt der Kunde nach der Auftragsbestätigung Änderungen des Auftrages, die die Fertigungsdauer beeinflussen, so berechnet sich die Lieferzeit erst ab der Bestätigung dieser Änderung.

3.5 Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die SDV die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrungen, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten eintreten, – hat SDV auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen SDV, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder, wenn es sich nicht nur um vorübergehende Leistungshindernisse handelt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird SDV von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten.

3.6 Die SDV ist zu Teillieferungen und auch zu vorzeitiger Lieferung berechtigt.

 

4. Gewerbliche Schutzrechte, und Urheberrechte

4.1 Der Kunde garantiert, dass durch die Ausführung seines Auftrages keine Rechte Dritter verletzt werden. Dies gilt für fremde gewerbliche Schutz- und Urheberrechte ebenso wie für Persönlichkeitsrechte. Der Kunde stellt SDV von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei. Sollte SDV wegen solcher Rechtsverletzungen in Anspruch genommen werden, übernimmt der Kunde die der SDV damit verbundenen Kosten (auch der Rechtsverteidigung); dabei ist er vorschusspflichtig.

4.2 Sämtliche gewerblichen Schutzrechte und urheberrechtlichen Nutzungsbefugnisse der SDV an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben bei SDV. Der Wiederverwendung dienende Gegenstände, insbesondere Druckträger, aber auch Vorlagen, bleiben im Eigentum der SDV, es sei denn, der Kunde hat diese speziell beauftragt und bezahlt.

 

5. Korrekturen

5.1 Korrekturabzüge, Andrucke und sonstige Fertigungsmuster sind vom Kunden innerhalb der vorgegebenen Frist auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und zurückzugeben. Die Druckfreigabe erfolgt durch Signieren der Druckvorlage. Korrektur- oder Änderungswünsche sind dabei ausdrücklich und klar zu bezeichnen. Entsprechen die erstellten Drucksachen der Druckfreigabe unter Berücksichtigung der Korrektur- oder Änderungswünsche, kann der Kunde insoweit keine Mängel geltend machen.

5.2 Veranlasst der Kunde nach Erhalt der Korrekturabzüge, Andrucke und sonstigen Fertigungsmuster Änderungen oder Korrekturen, die SDV nicht zu vertreten hat, erstattet der Kunde den hierdurch entstehenden Zeitaufwand in Höhe von € 120,00/Stunde/Arbeitskraft, sowie die Kosten eines etwaigen Maschinenstillstandes.

 

6. Preise, Zahlung

6.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der SDV genannten Preise. Weichen diese von dem Auftragsschreiben ab, sind die neuen Preise vom Kunden nochmals zu bestätigen.

6.2 Haben die Parteien eine Leistungszeit von mehr als vier Monaten seit Vertragsschluss vereinbart und erhöhen sich in der Zwischenzeit die der Kalkulation zugrunde liegenden Kosten (Lohn und Gehalt, Material) um mehr als 5 %, ist SDV berechtigt, die vereinbarten Preise anzupassen. Einer Leistungszeit von mehr als vier Monaten steht es gleich, wenn sich eine kürzere Leistungszeit aus von dem Kunden zu vertretenden Gründen auf diesen Zeitraum verlängert, oder wenn der Vertrag als Dauerschuldverhältnis oder Sukzessivliefervertrag eine entsprechende Laufzeit aufweist.

6.3 Stellen sich nach der Auftragsvergabe notwendige Mehrarbeiten heraus, kann SDV diese in Rechnung stellen, wenn sie den Kunden hierüber unverzüglich informiert. Dies gilt nicht, soweit SDV das Erfordernis der Mehrarbeiten bei der Auftragsbestätigung anhand der vom Kunden übergebenen Informationen erkennen musste.

6.4 SDV gewährt ohne besondere Vereinbarung keine Skonti. Rechnungen der SDV sind 14 Kalendertage nach dem auf der Rechnung benannten Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. SDV ist trotz anderweitiger Tilgungsbestimmung des Kunden berechtigt, Zahlungen wahlweise zunächst auf ältere oder ungesicherte Schulden des Kunden (inkl. Kosten oder Zinsen) anzurechnen. SDV informiert den Kunden hierüber unverzüglich.

6.5 Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erbringt SDV Vertriebs- und Versandleistungen nur nach Vorauszahlung der voraussichtlichen Kosten für Porto und/oder Transport. Gleiches gilt für die Bereitstellung größerer Papiermengen (ab 1 Tonne) oder außergewöhnlicher Materialien. Wünscht der Kunde die Inanspruchnahme von Fremdleistungen, hat er auch die hierfür voraussichtlich anfallenden Kosten vorzuschießen.

6.6 Zahlungen des Kunden gelten am Tag der Gutschrift des Betrags auf dem Konto der SDV als erfolgt. SDV ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel zu akzeptieren; in jedem Fall gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Betrag dem Konto der SDV endgültig gutgeschrieben ist. Etwaige mit der Zahlungsabwicklung verbundene Kosten trägt der Kunde. Soweit Zahlungen per Scheck oder Wechsel aus Gründen scheitern, die SDV nicht zu vertreten hat, hat der Kunde etwa entstehende Kosten der Nichteinlösung/Rückbuchung etc. zu tragen. Darüber hinaus kann SDV für jeden gescheiterten Zahlungsvorgang eine Bearbeitungsgebühr von € 35,00 verlangen.

6.7 Werden SDV Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage stellen, werden insbesondere Schecks nicht eingelöst oder Zahlungen eingestellt, kann SDV einen angemessenen Vorschuss auf die vereinbarte Vergütung oder Sicherheitsleistung verlangen, und zwar jedenfalls in Höhe von ¾ der vereinbarten Vergütung.

6.8 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, hat er Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken der SDV berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu zahlen. Gerät der Abnehmer mit Zahlung einer Forderung ganz oder teilweise in vertretbarer Weise (§ 286 Abs. 4 BGB) in Verzug, so werden sämtliche bestehenden Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

6.9 SDV ist berechtigt Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung abzutreten.

6.10 Der Verkäufer ist berechtigt, Informationen und Daten über den Käufer zu erheben, speichern, verarbeiten, nutzen und an Dritte insbesondere zum Zwecke des Forderungseinzugs oder des ausgelagerten Debitorenmanagements zur Speicherung, Verarbeitung und Nutzung weiterzugeben.

 

7. Versand und Gefahrtragung

7.1 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an den Spediteur oder sonst für den Transport verantwortlichen Dritten übergeben wurde. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über.

7.2 SDV wählt Versandweg und -mittel selbst aus. Lieferungen versichert SDV nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Kunden und gegen Vorschuss der anfallenden Kosten.

7.3 Versandverpackungen können im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und zu den geschäftsüblichen Öffnungszeiten nach Absprache bei uns zurückgegeben werden. Darunter fallen nicht sogenannte Endverpackungen von Endverbrauchern.

 

8. Lieferverzug

8.1 Gerät SDV in Liefer- oder Leistungsverzug, ist ein Rücktritt vom Vertrag oder dessen außerordentliche Kündigung nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist möglich.

8.2 Etwaige Fristsetzungen, Kündigungsandrohungen oder Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Telefax, E-Mail etc. genügen nicht.

 

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Bis zur Erfüllung aller Zahlungsforderungen, die SDV aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zustehen, bleibt die gelieferte Ware Eigentum der SDV. Jeder Ausgleich des Kundenkontos führt zum Übergang des Eigentums aller zu diesem Zeitpunkt unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren.

9.2 Soweit der Kunde die Ware verarbeitet oder umbildet, erfolgt dies stets für SDV als Hersteller. Erlischt das Vorbehaltseigentum der SDV durch Verbindung, so geht das Miteigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf SDV über. Der Auftraggeber verwahrt das Miteigentum des SDV unentgeltlich.

9.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Die aus der Weiterveräußerung o.ä. bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber an SDV in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware ab. SDV ermächtigt den Auftraggeber, die an SDV abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. SDV kann Ermächtigung bei Zahlungsverzug des Kunden widerrufen.

9.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum der SDV hinweisen und sie unverzüglich benachrichtigen.

9.5 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist SDV berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrage.

 

10. Abnahmeverzug

10.1 Nimmt der Kunde die Lieferung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach Fertigstellung bzw. bei avisiertem Versand nicht prompt ab oder ist ein Versand infolge von Umständen, die SDV nicht zu vertreten hat, längere Zeit unmöglich, kann SDV die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers entweder selbst auf Lager nehmen oder bei einem Spediteur einlagern.

 

11. Gewährleistung

11.1 Der Kunde hat die vertragsgemäße Lieferung der Waren sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse unverzüglich zu prüfen. Die Rügefrist i. S. d. § 377 Abs.1 HGB beträgt fünf Werktage. Für versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregeln. Die Erstellung von Druckerzeugnissen durch SDV unterliegt, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart, den Regelungen für Werklieferungsverträge.

11.2 Mängel eines Teils der gelieferten Auflage berechtigen nicht zur Beanstandung der Gesamtauflage. Mangelhafte Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch SDV bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche gegenüber dem SDV aus.

11.3 Bei farbigen Reproduktionen können geringfügige Aweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.

11.4 Für erhebliche Abweichungen in der Beschaffenheit des vom SDV beschafften Papiers, Kartons und sonstigen Materials haftet SDV verschuldensunabhängig nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen die Papier- und Pappenlieferanten sowie sonstigen Zulieferanten. Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichungen der Farben sowie für die Beschaffenheit von Gummierung, Lackierung, Imprägnierung usw. haftet SDV nur insoweit, als Mängel der Materialien vor deren Verwendung bei sachgemäßer Prüfung objektiv erkennbar waren. Für materialbedingte Mängel haftet SDV nicht, wenn der Auftraggeber diese Materialien zur Verwendung bestimmt hat.

11.5 Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

11.6 Mangelrügen sowie Verlangen auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder die Erklärung des Rücktritts haben zu ihrer Wirksamkeit schriftlich zu erfolgen. Telefax, E-Mail etc. genügen nicht.

 

12. Verwahrung

12.1 Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie überhaupt Halb- und Fertigerzeugnisse einschließlich etwaiger, dem Kunden gehörende Restmaterialien hat SDV über den Auslieferungstermin hinaus nur nach Vereinbarung und gegen besondere Vergütung zu verwahren. SDV kann die Gegenstände auch ohne Vereinbarung auf Rechnung und Gefahr des Kunden einlagern, soweit er diese nach Erledigung des Auftrages nicht binnen 4 Wochen anfordert.

 

13. Haftungsbeschränkung

13.1 SDV leistet Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur in folgendem Umfang: a) Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Regelungen. b) Die Haftung bei Vorsatz ist unbeschränkt. c) Bei grober Fahrlässigkeit haftet SDV für einfache Erfüllungsgehilfen beschränkt auf den typischen und bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden, für gesetzliche Vertreter und leitende Angestellte jedoch unbeschränkt. d) Bei leichter Fahrlässigkeit einer so wesentlichen Pflicht, dass das Erreichen des Vertragszwecks gefährdet ist (Kardinalpflicht), haftet SDV in Höhe des bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schadens.

13.2 Im Übrigen ist die Haftung der SDV ausgeschlossen.

 

14. Schlussbestimmungen

14.1 Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, oder seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat, ist Dresden Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.

14.2 Für alle Rechte und Pflichten aus und im Zusammenhang mit dem abgeschlossenen Vertrag findet deutsches materelles Recht Anwendung. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

14.3 Mündliche Erklärungen zu Angeboten und Lieferungen sowie Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Bestätigung der SDV.

14.4 Alle Preisangaben in Angeboten, Bestätigungen und Verträgen der SDV und in diesen AGB verstehen sich jeweils zzgl. der gesetzlichen MwSt.

14.5 Der Kunde kann gegenüber fälligen Ansprüchen der SDV nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären und nur aufgrund solcher unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüche Zurückbehaltungsrechte geltend machen.

14.6 Der Kunde kann gegen SDV bestehende Ansprüche nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung abtreten.

14.7 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt

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